Eigenmächtige Montage Durch Gehilfen

Hallo, ich befinde mich kurz vor dem Examen und stecke gerade im Schuldrecht. Dazu ist mir letztens folgender Fall (aus dem realen Leben) untergekommen:

K bestellt beim Möbelgeschäft KEA ein Regal, welches er sich liefern lässt. Als der Angestellte A mit dem Regal bei K eintrifft bietet er diesem netterweise an, das Regal mit K aufzubauen. Eine Montage war mit KEA nicht vereinbart. Infolge von Unachtsamkeit des A werden viele Schrauben falsche eingebohrt, sodass das Regal am Ende zwar steht, jedoch beschädigt ist und hässlich aussieht. KEA verweigert eine Nacherfüllung, K verlangt Schadensersatz.
Jetzt frage ich mich, wie ich das ganze aufbauen soll. Ich würde irgendwie mit dem Kaufrecht anfangen aber dann am Ende bei einer GoA landen.


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Den Fall hatte ich vor Kurzem in ähnlicher Form auch vorliegen. Und wir sind zu keinem befriedigenden Ergebnis gekommen.

Anspruch von K gegen KEA auf Schadensersatz?
I. § 280 I BGB wohl eher (-), weil keine Pflichtverletzung von KEA.
II. Aber Zurechnung der Handlungen von A gem. § 278 BGB? Wohl (.), Verbindlichkeit war mit Lieferung erledigt; außerdem hat A nicht in sachlichem Zusammenhang mit der Verbindlichkeit gehandelt. Denn die Verbindlichkeit war nur die Lieferung einer mangelfreien Sache. Und die war mit Eingang in des Möbelstücks in der Wohnung des K erledigt.
III. §§ 241 II, 278 BGB? Beschädigung des Eigentums des K als Nebenpflichtverletzung, Zurechnung der Nebenpflichtverletzung des Erfüllungsgehilfen zu KEA? Möglicherweise (+)
IV. §§ 831 BGB (Verrichtungsgehilfe)? Wohl eher (-)

Mehr Ideen habe ich gerade nicht. Ich finde es hier äußerst schwierig, einen Anspruch gegen KEA zu begründen. Möglicherweise besteht aber ein Schadensersatzanspruch gegen A direkt.
I. GoA wohl eher (-), weil Auftrag durch K
II. Werkvertrag § 631, 632 I u. II BGB, möglicherweise (+)
III. Eigentumsbeschädigung § 823 I BGB möglicherweise (+), zumindest fahrlässig, weil A Mitarbeiter eines Möbelunternehmens, daher berufsbedingte Mehrkenntnisse über korrekte Montage
IV. Ganz kurios vielleicht über §§ 950, 951 I, 812 I S. 1 Alt. 2, 818 BGB (Eigentumserwerb durch Verarbeitung, Entschädigung)

Ich weiß nicht, ob Dir das irgendwie helfen konnte. Das sind aber jedenfalls meine ersten Ideen dazu, die man noch einmal detaillierter ausführen müsste, um zu einem guten Ergebnis zu kommen. Ich habe bestimmt auch etwas übersehen.

Danke! So in etwa hatte ich mir das auch vorgestellt. Transportpersonen sollen wohl keine Erfüllungsgehilfen sein, da es sich beim Transport um keine Verbindlichkeit handelt. Das verstehe ich nicht ganz, da in der Übergabe durch die Transportperson doch eine Hauptleistungspflicht liegt, oder? 

Von einem Auftrag durch K würde ich nicht ausgehen. Eher würde ich eine GOA für KEA prüfen. 

Normalerweise beauftragt der Händler eine Spedition (Schickschuld). Dabei ist der Leistungsort der Sitz des Schuldners (KEA) und der Erfolgsort die Wohnung von K. Der Schuldner verpflichtet sich lediglich, die zu liefernde Sache einem externen Transporteur zu übergeben. Die Hauptleistungspflicht besteht also in der Übergabe der Sache an den Transportdienstleister. Der Erfolg tritt dann beim Gläubiger ein, wenn die Sache übergeben wurde. Die Übergabe der Sache ist mMn Hauptleistungspflicht des Transportdienstleisters gegenüber dem Auftraggeber (KEA).

Vorliegend wurde aber eine Bringschuld vereinbart, nehme ich an (K bestellt bei KEA ein Regal, welches er sich von KEA liefern lässt). Dabei ist Leistungsort und Erfolgsort jeweils die Wohnung von K. A ist deswegen Erfüllungsgehilfe von KEA, da die Leistung und der Erfolg bei K erfolgen bzw. eintreten müssen. Die Hauptleistungspflicht besteht also in der Übergabe der Sache an K am Wohnsitz des K. Dadurch dass A die Sache dem K in dessen Wohnung übergibt, ist die Hauptleistungspflicht von KEA erledigt. Ergibt das Sinn?

Du kannst gern prüfen, ob K als Geschäftsherr von KEA als Geschäftsführer ohne Auftrag Schadensersatz verlangen kann. So einen Fall hatten wir auch einmal in der Vorlesung, bei der der Geschäftsführer allerdings von Geschäftsherrn Schadensersatz für kaputte Kleidung verlangte (Feuer löschen in Wohnung, dabei gingen Klamotten vom Geschäftsführer kaputt). Ich habe das Ganze jetzt nicht ausführlich geprüft, aber irgendetwas stört mich sehr an der Vorstellung. 

Allgemeines
Hauptleistungspflicht im Kaufvertrag ist stets die (mangelfreie) Eigentumsverschaffung sowie die Übergabe an den Käufer. § 447 BGB modifiziert den Anspruch des Käufers auf Übergabe durch den Verkäufer m.M.n. nicht.

Vielmehr liegt in der Ablieferung des Spediteurs bzw. Frachtführers eine Modifikationen in der Person des tatsächlich Handelnden auf seiten des Verkäufers. Heißt: Übergabe erfordert nach sachenrechtlichen Grundsätzen den vollständigen Besitzverlust des Verkäufer (oder einer Hilfs- oder Geheißperson).

Die Übergabe an die Transportperson hat demnach Auswirkungen auf den maßgeblichen Zeitpunkt hinsichtlich des Vorliegens eines Mangels, aber zu behaupten, dass § 477 BGB die Hauptleistungspflicht des Kaufvertrags modifiziert, halte ich für sehr fragwürdig..

Hauptleistungspflicht des Frachtführers ist die Beförderung und Ablieferung bzw. die Besorgung der Versendung des Gutes beim Spediteur. (inter partes, d.h. nur gegenüber dem beauftragenden Kaufmann)

Richtig ist, dass der Kaufvertrag zwischen KEA und K durch Ablieferung (Übergabe zwischen Geheißperson KEA und K) sowie die daraus aus §§ 929 S.1 resultierende Eigentumsverschaffung erfüllt wurde. Hier geht es aber doch gar nicht um Primär- sondern Sekundäransprüche, oder?

Ich würde es so aufbauen: (Davon ausgehend, dass der "Angestellte A" bei KEA angestellt und somit in seiner Funktion als Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe direkt an dem konkreten Rechtsverhältnis zwischen KEA und K beteiligt ist)
Fall:
A. Anspruch auf Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439 BGB
I. Kaufvertrag (+)
II. Mangel bei Gefahrübergang (-)
Argument: § 447 BGB
B. Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung, §§ 437 Nr. 3, 280 I, 241 II BGB BGB
I. Kaufvertrag (+)
II. Mangel bei Gefahrübergang (-)
Argument: § 447 BGB
C. Schadensersatz neben der Leistung §§ 280 I, 241 II BGB
I. Schuldverhältnis (+)
II. Pflichtverletzung (+)
Nebenpflichten, § 241 II BGB: Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter des anderen (Hier: Eigentum am Regal) Diese Pflicht wurde hier verletzt
III. Vertretenmüssen
1. Verschulden der KEA selbst (-)
2. Verschulden des gesetzlichen Vertreters, § 278 S. 1 1. Fall BGB (-)
3. Verschulden des Erfüllungsgehilfen (+)
Erfüllungsgehilfe = Jede Person die mit Wissen und Wollen im Pflichten- und Interessenskreis des Schuldners tätig wird. A ist Erfüllungsgehilfe, also Zurechnung (+)
IV. Schaden, §§ 249 ff. BGB (+)
V. Kein Ausschluss:
Hier Ggf. Mitverschulden des K, je nachdem in welchem Umfang hier das gemeinsame Aufbauen von dem einen oder anderen zu verantworten ist.
VI. Ergebnis (+)
D. K gegen KEA, § 823 I BGB (-)
Argument: § 278 BGB greift im Deliktsrecht nicht wegen § 831 BGB
E. K gegen KEA, § 831 BGB (+)

Zu deiner vorgeschlagenen Skizze fallen mir folgende Probleme auf:

Fall:
A. Anspruch auf Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439 BGB
I. Kaufvertrag (+)
II. Mangel bei Gefahrübergang (-)
Argument: § 447 BGB: Anwendbar auf "eigene Leute"?  , ohnehin nicht anwendbar --> § 474 
B. Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung, §§ 437 Nr. 3, 280 I, 241 II BGB BGB
I. Kaufvertrag (+)
II. Mangel bei Gefahrübergang (-)
Argument: § 447 BGB --> selbes Problem
C. Schadensersatz neben der Leistung §§ 280 I, 241 II BGB
I. Schuldverhältnis (+)
II. Pflichtverletzung (+) --> culpa in post contractum finitum
Nebenpflichten, § 241 II BGB: Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter des anderen (Hier: Eigentum am Regal) Diese Pflicht wurde hier verletzt
III. Vertretenmüssen
1. Verschulden der KEA selbst (-)
2. Verschulden des gesetzlichen Vertreters, § 278 S. 1 1. Fall BGB (-)
3. Verschulden des Erfüllungsgehilfen (+)
Erfüllungsgehilfe = Jede Person die mit Wissen und Wollen im Pflichten- und Interessenskreis des Schuldners tätig wird. A ist Erfüllungsgehilfe --> Transport ist keine Pflicht: Streitig ob § 278 analog; wenn ja --> nur andwendbar auf Transportschäden; ohnehin besteht kein sachlicher innerer Zusammenhang
 

Nochmal zur Klarstellung:

Gewährleistungsansprüche fallen heraus, da zwar ein Mangel vorliegt (kaputtes Regal), dies aber bei Gefahrübergang, also entweder Übergabe nach § 446 oder Übergabe an Transportperson noch nicht der Fall war. Deshalb der Schadensersatz nach allgemeinen Regeln.

Du siehst den Angestellten der KEA, der die Sache (auf wessen Wunsch auch immer) zur Erfüllung der Hauptleistungsplicht (Übergabe und Eigentumsverschaffung) der KEA unterwegs ist nicht als Erfüllungsgehilfen von KEA? 

Da würde mich mal die Argumentation interessieren.

Aus dem Sachverhalt:
"(...) K bestellt beim Möbelgeschäft KEA ein Regal, welches er sich liefern lässt. (...)"

Bedeutet doch, dass ein Kaufvertrag mit KEA zustandegekommen, die Übergabe aber durch das "Sich-Liefern-Lassen" ersetzt werden soll.Sprich: A soll das Regal als Geheißperson der KEA übergeben.

Hierzu noch mal § 474 IV BGB:
"(4) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat."

Ergo: § 447 findet nur dann hier Anwendung, wenn K selbst den A beauftragt hat, davon ist nicht auszugehen, sodass § 447 nicht Anwendung findet, sodass es bei § 446 BGB bleibt, wonach die Gefahr mit Übergabe übergeht.

Was genau soll die Ausführung zu der Nebenpflichtverletzung im Rahmen des § 280 ff? BGB Es geht um die objektive Verletzung einer schuldrechtlichen Nebenpflichtverletzung i.S.d. § 241 II BGB, wobei festzustellen ist, dass man nicht einfach das Regal seines Vertragspartners so schlecht aufbaut, dass es beschädigt wird.

Kannst du den letzten Absatz noch mal klarstellen, was genau aus deiner Sicht hier "streitig" ist?

Dass Gewährleistungssprüche herausfallen ist mir bewusst. Ich habe denke ich auch nichts geäußert, was daran zweifeln lassen sollte. 

Die Argumentation ist nicht meine. Aber Grund ist wohl, dass mit dem Transport keine Verbindlichkeit übernommen wird. (MüKo/Westermann § 447 Rn. 23)
Dass § 447 wegen § 474 nicht anwendbar ist habe ich geschrieben. Ich verstehe die erneute Erläuterung daher nicht. 
Bei der Pflichtverletzung habe ich lediglich ergänzt, dass es sich um eine Pflichtverletzung NACH Erfüllung handelt.
Zu dem Streit über die Anwendbarkeit des § 278 verweise ich erneut auf die Fundstelle im Münchner Kommentar.