Drittwiderspruchsklage

Hallo Smile Ich hätte eine Frage über die Drittwiderspruchsklage, bei der ich hoffe,dass mir jemand weiterhelfen kann. Ich habe soweit verstanden, dass auch Personen, welche ein Pfandrecht an dem Gegenstand haben, welcher verpfändet werden soll, eine derartige Klage einreichen können. Jedoch soll das diesen nur zustehen, wenn sie auch mittelbaren oder unmittelbaren Besitz an der Sache haben.  Ein Beispiel für mittelbaren Besitz könnte ich mir erklären, jedoch kann ich nicht ganz verstehen, wie sie unmittelbaren Besitz an der Sache haben könnten. Da sich der Gegenstand ja im Gewahrsam, der Person, deren Sachen versteigert werden sollen, befinden muss, um überhaupt Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein zu könnten. Daher hoffe ich, dass mir jemand ein Beispiel dafür bringen könnte für eine Drittwiderspruchsklage, bei der der Dritte ein Pfandrecht und unmittelbaren Besitz an der zu verpfändenden Sache hat.
Ich habe schon überall nach einer Lösung gesucht, finde aber leider nichts.
Vielen Dank im Voraus !
Liebe Grüße, Vicky


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Hallo Vicky,

unmittelbarer Besitz an einer Pfandsache ist z.B. denkbar beim "Faustpfand", §§ 1204 ff. BGB (Da die Sache übergeben werden muss) oder beim Werkunternehmerpfandrecht, § 647 BGB. 

"(...)Da sich der Gegenstand ja im Gewahrsam, der Person, deren Sachen versteigert werden sollen, befinden muss (...)"

Ich glaube hier liegt dein Fehler. 

1. Gegenstand der Drittwiderspruchklage
Deine Frage zielt ja auf die Statthaftigkeit bzw. Begründetheit der Drittwiderspruchsklage ab. Derr Kläger behauptet also ein die Veräußerung hinderndes Recht. Dort spielt die Rechtmäßigkeit der konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahme (z.b. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen - Körperliche Sachen, §§ 808 ff. ZPO) keine Rolle. Vielmehr ist das Besitzpfandrecht ein solches die Veräußerung hinderndes Recht. 
- Gegen die ordnungsgemäße Durchführung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme wäre übrigens Erinnerung, § 766 ZPO einzulegen.

2. Gewahrsam
Dass sich die körperliche Sache im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners befindet (§ 808 I ZPO ist nur eine von zwei Möglichkeiten: Die körperliche Sache kann sich auch im Gewahrsam eines herausgabebereiten Dritten befinden, § 809 ZPO.

3. Beispielsfall
So auf die Schnelle und alles ohne Gewähr: Die W-OHG besteht aus den Gesellschaftern W1 und W2. In der Werkstatt der W-OHG befindet sich eine Sache des Bestellers B, die W1 zwecks mangelbedingter Nachbesserung dort reparieren will. (Pfandrecht, § 647 BGB) Gegen den B besteht ein vollstreckbarer Titel i.H.v. 1000 €. Gerichtsvollzieher G kommt in die Werkstatt der W-OHG wo er auf den nichtsahnenden und gerade aus dem Urlaub kommenden W2 trifft, der mit der Mitnahme einverstanden ist nachdem ihm G das Ganze erklärt hat.
("Gehört ja dem B! Nimm ruhig mit!")

Somit lägen alle Voraussetzungen der ZV hier vor, was kann der die W-OHG tun?
Unter anderem  könnte er hier Drittwiderspruchsklage erhebn und behaupten, "ein die Veräußerung hinderndes Recht": Sein Besitzpfandrecht

4. Fazit
- Die Vollstreckungsvoraussetzungen spielen bei der Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO keine Rolle (Vielmehr bei der Erinnerung, § 766 ZPO oder der sofortigen Beschwerde, § 894 ZPO)
- Es ist nicht zwingend, dass der Vollstreckungsschuldner Gewahrsam hat, wenn es jemanden gibt, der gemäß § 809 ZPO herausgabebereit ist. 
- Es ist verdammt schwierig, solche Fälle zu konstruieren Smile

Liebe Grüße
Jenny