Deliktsfähigkeit - Minderjähriger/Eltern/

Hallo zusammen!

Ich hätte eine zivilrechtliche Frage an Euch:

Wenn ein 13-Jähriger wegen Langeweile, die er auch den Eltern mitgeteilt hat und diese ihn nicht ernst nehmen und ihn alleine lassen, obwohl der Minderjährige schon häufig zerstörerische Taten hatte folgen lassen, etwas kaputt macht (z.B. ein Gemälde auf einem Verkaufsstand) -
dann folgt für den Minderjährigen gem. § 828 III BGB die bedingte Deliktsfähigkeit - wäre dann ein 13-Jähriger imstande, seine Taten einzusehen oder eher nicht, wenn es dazu keine Informationen gibt? Wie würdet ihr entscheiden - wäre der Minderjährige dann haftbar, oder im Zweifel lieber nicht haftbar?

Die Eltern des 13-Jährigen wären aber folglich haftbar, da sie die Aufsichtspflicht missachtet und da der Sohn schon häufig aufgrund von Langeweile Sachen zerstört hatte, gem. § 832 I 1, § 832 II BGB, oder?

Und wenn diesem Minderjährigen ein 18-Jähriger, der durch den Konsum von 2 Mass Bier in seinem Denkvermögen beeinträchtigt ist, gleichzeitig bei der Zerstörung der Sache (z.B. des Gemäldes) mitmacht, aber es im Nachhinein nicht feststellbar ist, wer für die Eigentumsverletzung verantwortlich ist, haften dann  die Eltern und  der 18-Jährige gemeinsam, oder wie ist das wo geregelt?
Oder haftet der 18-Jährige nicht, da er in einem vorübergehenden Zustand der gestörten Geistestätigkeit (wegen Bier betrunken) einen Schaden verursacht hat?

Über Eure Tipps und Hilfe wäre ich sehr dankbar! Wink

 


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Aufgrund der Informationen würde ich eine Haftung des Jugendlichen annehmen. Gerade weil er schon mehrere Taten begangen hat, müsste er im Grundsätzlichen das Unrecht seiner Tat einsehen können. Er müsste ja aus den vorangegangenen Tagen eigentlich gelernt haben. Wobei man dabei natürlich auch berücksichtigen muss, dass da die Eltern scheinbar nicht hinreichend nachgegangen sind und ggf. nicht hinreichend auf den Unrechtscharakter hingewiesen haben. 

Genau, hinsichtlich der Haftung der Eltern würde ich den von dir genannten Normen genauer nachgehen. 

Also die Haftung mehrerer Personen regeln im Deliktsrecht die Normen der §§ 830, 840 BGB. 

Vielen lieben Dank für deine ausführliche, hilfreiche Antwort! Wink
Ich hätte gedacht, dass der Jugendliche, seine Eltern und der Volljährige alle zusammen haften müssten?

1. Bei den Eltern prüft man ja § 832 I 1 BGB, diese haben die Aufsichtspflicht aufgrund der Vortaten und ihrer Gleichgültigkeit missachtet und sind somit haftbar.

2. Bei dem Jugendlichen und dem Volljährigen müsste man § 830 I 2 BGB prüfen, beide sind somit schadensersatzpflichtig.

3. Wie müsste man § 840 BGB prüfen? Wo ist der Unterschied zwischen § 840 I und § 840 II BGB?