Darlehensvertrag; Wettlauf der Sicherungsgeber

Hallo alle zusammen!

Könnte mir jemand bei einem Fall auf die Sprünge helfen? Smile

O gewährt seinem Neffen B ein Darlehen über 100.000 € (befristet auf 3 Jahre; 5 Monate gestundet).  (20.12.2010; Stundung wird Ende Juli 2015 vereinbart)
F (Mutter von Dirol bestellt an ihrem Grundstück als Sicherung eine Hypothek i.H.v. 80.000 €.
M (Vater von B und von M lange geschieden) übernimmt eine selbstschuldnerische Bürgschaft.
O und B führen Rückführungsgespräche des Darlehens und beenden diese erfolglos Ende März 2017.
Anfang Juli 2017 wendet sich O wegen seiner Forderungen an F und M.
M will nicht zahlen, weil er eint die Forderung sei verjährt und F zahlt 80.000 € zur Abwendung der Zwangsvollstreckung.

1.) Ansprüche von O gegen B und F?
2.) Kann F wegen ihrer Zahlung an O bei B oder M Rückgriff nehmen?

Vielen Dank im Voraus für Denkanstöße Smile


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O hat ggf. Ansprüche gegen B aus Darlehensvertrag auf Zahlung von den übrigen 20.000 € zzgl. Zinsen, wenn welche vereinbart wurden oder ggf. Verzugszinsen, wenn man weiß, bis wann die Rückzahlung fällig war. Da das Darlehen auf 3 Jahre befristet war, ist die Rückzahlung des Darlehens auch nach 3 Jahren fällig. Der Darlehensvertrag wurde - wenn ich das richtig verstanden habe - am 20. Dezember 2010 geschlossen und sollte demnach am 20. Dezember 2013, 24 Uhr, auslaufen. Die Rückzahlung war also am 21. Dezember 2013 fällig. Der Anspruch würde somit am 1. Januar 2017, 0 Uhr, verjährt sein. Da allerdings Ende Juli 2015 eine Stundung für 5 Monate gewährt wurde, müssen diese 5 Monate an das Verjährungsende angehängt werden. Somit würde der Anspruch erst am 1. Juni 2017 verjährt sein. Allerdings fanden Ende März 2017 auch noch weitere Gespräche statt. Diese Gespräche hemmen die Verjährung zudem gem. § 203 BGB. Es ist aber aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich, wie lange diese Verhandlungen bzw. Rückführungsgespräche andauern. Allerdings steht in § 203 S. 2 BGB: "Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein." Also können wir noch einmal 3 Jahre anhängen: Der Anspruch würde also am 1. September 2017 verjährt sein.

Ich hoffe, meine vorstehenden Ausführungen kann noch einmal jemand bestätigen! 

O hat gegen F keine weiteren Ansprüche. Die Sicherungshypothek ist streng akzessorisch. Da die Sicherungshypothek der Höhe nach nur über 80.000 € eingetragen wurde, können darüber hinaus keine weiteren Ansprüche gegen F geltend gemacht werden.

Meines Erachtens nach hat F gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung der ausgezahlten Summe. Allerdings weiß ich gerade nicht, worauf ich das stützen würde. Gegen M sollte F keine Forderungen geltend machen können. Hier kämen ja nur Rückgewähransprüche in Frage, weil der Gläubiger den M auch hätte in Anspruch nehmen können. Aber das ist immerhin die Wahl des Gläubigers. Schuldner haben gegen andere Schuldner nicht deshalb einen Anspruch auf Zahlung, nur weil auch andere Leute die Forderung gesichert haben.

Ich hoffe, das hilft. Ich würde mich über ausführlichere Ausführungen von jemand anderes freuen, da ich nicht genug Zeit für Recherche hab.