BGB Hausarbeit (Anfänger)

Brauche Hilfe!!!

ich wurde auf Grund abgesschl.Studium im Ausland gleich für 4.Semester eingeschrieben, suche jemanden , der mir mit wenigstens mit Skizzelösung hift!!!!! Vielen Dank

Sachverhalt: 
Konrad Klein (K) sieht im September 2013 im Fernsehen eine Werbung für den neuen Lacrosse TDI des Pkw-Herstellers V, dessen Design ihn sehr anspricht. Insbesondere die Farbgestaltung fuchsia metallic hat es ihm angetan, so dass er sich zum Kauf entschließt. Für die sonstigen Details des Wagens interessiert K sich nicht. Er bittet jedoch seine in technischen Fragen versiertere Schwägerin Sibylle Sandmann (S), das Auto für ihn zu kaufen, damit er „keine bösen Überraschungen erlebt“. S begibt sich am 23. September 2013 in das Autohaus des H, der als Vertragshändler in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Pkw-Modelle des Herstellers V verkauft. Als S sich den Lacrosse TDI in den Ausstellungsräumen des H ansieht, wird sie vom dort angestellten Autoverkäufer Larry Laber (L) angesprochen. Weil S sehr umweltbewusst ist, erkundigt sie sich bei L nach Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionswerten des Lacrosse. L hat diese Werte nicht aus dem Stegreif präsent, behauptet jedoch trotzdem auf das Geratewohl, dass die Werte „top“ seien und der Lacrosse die CO₂-Effizienzklasse „A+“ aufweise. Zutreffend geht L davon aus, dass sich dies auf die Kaufentscheidung der S auswirkt. Den von V für Kaufinteressenten vorgesehenen Produktprospekt zieht L nicht zurate und händigt ihn auch der S nicht aus. Der Prospekt weist einen Kraftstoffverbrauch von 4,2 l/100 km und eine CO2-Emission von 80 g/km aus, wobei letzteres tatsächlich der CO₂-Effizienzklasse „A+“ entspricht. S ist mit den Angaben des L zufrieden und gibt ihre Kaufabsicht bekannt. L übergibt ihr ein Kaufvertragsformular, welches sie mit „K. Klein“ und der Adresse des K ausfüllt. Das Vertragsformular unterzeichnet S mit einer unleserlichen Signatur. Weitere Unterlagen des Herstellers sieht S sich nicht an. L bestätigt der S die Bestellung eines „Lacrosse TDI in fuchsia metallic wie ausgestellt“ und verabschiedet sich von ihr mit den Worten „Herzlichen Dank für Ihren Kauf, Frau Klein!“. Der Vereinbarung entsprechend wird der Wagen vier Wochen später, am 20. Oktober 2013, an die Adresse des K ausgeliefert. K bezahlt den Kaufpreis in Höhe von 20.000 € per Banküberweisung. Im September 2015 wird bekannt, dass in Fahrzeuge des Herstellers V eine Software eingebaut ist, die typische Testläufe für Abgasemissionen erkennen und den CO2-Ausstoß gezielt senken kann. Auch die gesamte Modellreihe Lacrosse ist von diesem „Abgasskandal“ betroffen. Im normalen Fahrbetrieb ergibt sich für das Modell Lacrosse TDI eine CO2-Emission von 115 g/km, was lediglich der Effizienzklasse „B“ entspricht. Die Fahrtauglichkeit des Modells und die verkehrsrechtliche Zulassung werden durch die Software nicht eingeschränkt. Als K davon hört, ist er empört. Sofort setzt er sich telefonisch mit H in Verbindung und beschwert sich über die „betrügerische Masche“. Er fühle sich nicht mehr an das Geschäft gebunden und verlange „unverzüglich sein Geld zurück“. H hat Verständnis für die Empörung des K, bittet diesen jedoch um ein wenig Geduld, da er noch eine Stellungnahme des Herstellers V und des Kraftfahrtbundesamtes abwarten wolle. Institut für Gesellschafts-, Steuer- und Arbeitsrecht Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches und Europäisches Handels- und Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Christoph Teichmann 2 Am 2. Oktober 2015 erhält K ein Schreiben des H, in dem dieser sein Bedauern über die Angelegenheit zum Ausdruck bringt. Er und seine Angestellten hätten jedoch – was zutrifft – von den unredlichen Vorgängen bei V nichts wissen können. Glücklicherweise könne der CO2-Ausstoß durch ein Softwareupdate auf den versprochenen Wert von 80 g/km reduziert werden. Für diese Reparatur fielen Kosten in Höhe von 200 € an, die H gerne übernehmen werde. Hierdurch steige allerdings der Kraftstoffverbrauch auf 4,7 l/100 km. Zudem sei noch nicht abzusehen, wann vom Kraftfahrtbundesamt die Freigabe für die Reparatur erteilt werde. Derzeit sei damit zu rechnen, dass die Reparaturfreigabe erst in sechs Monaten erfolgen könne. Am 11. Oktober 2015 ruft K erneut bei H an und besteht auf Rücknahme des Pkw. H entgegnet, er sei hierzu nicht verpflichtet und auch das Reparaturangebot erfolge lediglich „aus Kulanz“. Schließlich sei das Fahrzeug in technisch einwandfreiem Zustand, verkehrssicher und nach Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes auch ohne die Reparatur zur Teilnahme am Straßenverkehr zugelassen. K erwidert, in diesem Falle wolle er wenigstens die Mehrkosten für den erhöhten Kraftstoffverbrauch ersetzt haben. Bezogen auf eine durchschnittliche Laufleistung des Lacrosse von 200.000 km belaufen sich diese auf ca. 1.000 €. 

Aufgabe: Prüfen Sie die Ansprüche des K gegen H.


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