Hallo liebe Community,
Ich habe folgendes Problem in einem Fall: Ich habe unter eigentlichem Verstoß des Offenkunigkeitsprinzip aufgrund Bargeschäft des täglichen Lebens/ verdecktes Geschäft für den, den es angeht, eine Stellvertretung dennoch durchgehen lassen (ziemlich klarer Fall, da gibts eigentlich kein anderes Ergebnis)
Jetzt macht aber die verkaufende Vertragspartei "Ärger" und will Herausgabe der gekauften Sache vom (verdeckten) Stellvertreter.
WIe kann die denn nun überhaupt richtiger Anspruchsgegner sein? weil eigentlich is ja ein KV nur zwischen dem Stellvertretenden und dem Verkäufer zustande kommen. § 164 III bringt mich da jetzt irgendwie auch nicht weiter oder? (anfechtungserklärung gegenüber dem Stellvertreter zum Beispiel)
Leute ich steh auf dem Schlauch...
Danke für eure Antworten!
Solange der Stellvertreter noch im Besitz der Sache ist, ist er natürlich richtiger Anspruchsgegner beim Herausgabeverlangen. Nur der Besitzer kann etwas tatsächlich heraus geben. Die Frage der Stellvertretung stellt sich erst, wenn geprüft wird, ob ein Recht zum Besitz besteht. Hier muss man dann schauen, ob das dingliche Geschafft wirksam war (unter anderem auch eine Frage der Stellvertretung) und ob - falls zutreffend - wegen Fehlern im schuldrechtlichen Geschäft bei wirksamen dinglichen Geschäft ein Rückübereignungsanspruch besteht.