Hallo!
Kann eine Beleidigung auch als Einrede zählen (also, dass man einen Gegenstand erst herausgeben möchte, wenn sich jemand entschuldigt hat)? Das zählt ja zu den Nebenleistungspflichten. Welche Anspruchsgrundlage käme hierfür in Frage?
Bzw. wenn nicht, wo wäre eine solche Bedingung zu prüfen?
Viele Grüße und vielen Dank!:)
Also grundsätzlich würde ich Bedingungen i.S.d. § 158 BBG (soweit es eine solche ist) im Rahmen der Anspruchsentstehung prüfen. Denn erst wenn die Entschuldigung erfolgt ist, soll der Herausgabeanspruch entstehen bzw. zu realisieren sein.
Hinsichtlich der Rechtsgrundlage könnte man über § 241 Abs. 2 BGB oder § 242 BGB nachdenken. Hier müsste aber mal in die Kommentierung geschaut werden, ob eine Entschuldigung überhaupt eine echte Bedingung darstellt und ob es dafür andere geeignete Rechsgrundlagen gibt. Vielleicht hat sonst noch jemand Ideen?