Wenn A und B sich auf einen Tausch einigen jedoch bei der Übergabe der Tauschgegenstände eines davon ( zb. A ) verendet. A möchte den anderen Gegenstand ohne Tausch nicht mehr und will einen angemessen Schadensersatz für seine Sache. B hingegen will die Gegenleistung trotzdem erbringen und einen finanziellen Ersatz für das was sie bekommen hätte. B hat somit einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Unmöglichkeit und A Anpruch auf Schadensersatz gem. §§ 280 I, 241 II BGB und § 823. Meine Frage ist nun wie ich den Schaden berechne ? Für B wurde bereits die Surrogationstheorie angenommen, bei der sie ihre Gegenleistungspflicht erfüllen kann und durch 50:50 Mitverschulden ein Schadensersatz in Höhe von 1750€ bekommt. Bei dem A ist mir nun nicht klar wie ich den Schaden berechne