Hallo ihr Lieben,
Ist § 178 BauGB, sowie die Festsetzung im Bebauungsplan, auf die sich 178 bezieht, im Interesse eines Bürgers, der eine Eigentumswohnung im Bereich des Bebauungsplans erworben hat und die Einhaltung der Festsetzungen aus Gründen des „Bio- und Mikroklimas, der Beschattung, des Vogelschutzes und der Ästhetik der Pflanzen wünscht“? Wenn ja wieso bzw. woraus ergibt sich dieses Interesse/ dieser Anspruch?

Dankeschön schonmal


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