Auswirkungen der tätigen Reue gem. § 306e StGB auf die Anwendbarkeit des § 306b II StGB

Liebe Mitglieder des Forums,
bei der Beschäftigung mit den Brandstiftungsdelikten ist bei mir folgende Frage aufgekommen:
Wenn in einem Fall des § 306a I StGB die tätige Reue einschlägig ist obwohl der Schaden über 2500 euro liegt, jedoch kein weiterer wesentlicher Gegenstand in Brand geraten ist, kann danach noch der § 306b II geprüft werden? Als Qualifikation erfordert 306b II ja das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des (in diesem Fall) 306a I.

Vielen Dank schon einmal für eure Kommentare.


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