Liebe Mitglieder des Forums,
bei der Beschäftigung mit den Brandstiftungsdelikten ist bei mir folgende Frage aufgekommen:
Wenn in einem Fall des § 306a I StGB die tätige Reue einschlägig ist obwohl der Schaden über 2500 euro liegt, jedoch kein weiterer wesentlicher Gegenstand in Brand geraten ist, kann danach noch der § 306b II geprüft werden? Als Qualifikation erfordert 306b II ja das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des (in diesem Fall) 306a I.
Vielen Dank schon einmal für eure Kommentare.