Auftrag durch Beauftragten in Stellvertretung

Hallo,
ich habe folgenden Fall:

Malermeister M schickt seinen Lehrling L zu F. Dort soll L die Wände eines Bürozimmers des F streichen. Als er damit fertig ist, bietet er F netterweise an, die Möbel zurück in das gestrichene Zimmer zu schieben. Dabei stößt er eine Vase um.

Ansprüche des F gegen M?

Meine Fragen sind:

Muss ein Auftrag vom Auftragsgeber ausgehen, oder kann er auch durch die Annahme eines Angebots (die Möbel zurückzuschieben) begründet werden?

Kann L einen Auftragsvertrag zwischen M (ohne dessen Wissen) und F schließen?

Gelten höhere Ansprüche an die Vermutung einer Gefälligkeit, wenn M und F Unternehmer sind?



Hi, deine Fragen verstehe ich nicht ganz. Was prüfst du denn da genau? Es geht ja schließlich um Ansprüche des Bestellers gegen den Werkunternehmer. Diese ist vom Auftrag (§ 662 BGB) in der Gestalt abzugrenzen, dass der Erfolg gegen Entgelt geschuldet wird.

Deine Fragen:
Muss ein Auftrag vom Auftragsgeber ausgehen, oder kann er auch durch die Annahme eines Angebots (die Möbel zurückzuschieben) begründet werden?

- Der Auftrag (§ 662 BGB) ist ein ganz normales Schuldverhältnis, kommt also durch wirksame Einigung, §§ 145 ff. BGB, zustande. Voraussetzung dafür ist also insbesondere eine Einigung, die wiederrum Angebot und Annahme voraussetzen. WER nun anbietet und annimmt, ist egal. Hauptsache ist, dass zwei verschiedene Personen sich mit dem Inhalt eines Auftrags einig geworden sind. DIe hier relevanteste Voraussetzung ist der Rechtsbindungswille des potentiell Beauftragten. (Der Wille sich rechtsgeschäftlich erheblich zu verhalten) Hier erfolgt die Abgrenzung zur Gefälligkeit, d.h. hier sind die konkreten Umstände zu berücksichtigen, z.B. die erkennbare wirtschaftliche Bedeutung des Geschäfts.

- Kann L einen Auftragsvertrag zwischen M (ohne dessen Wissen) und F schließen?
Grundsätzlich ja. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:
1. L überbringt eine diesbezügliche Willenserklärung des M als Erklärungsbote. 
2. Wirksame Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) 

- Gelten höhere Ansprüche an die Vermutung einer Gefälligkeit, wenn M und F Unternehmer sind?​
Nicht, dass ich wüsste. Auch hier kommt es auf den Rechtsbindungswillen an. Möglichweise kann aber ein Unternehmer bei bestimmten Vorgängen eher die "wirtschaftliche Bedeutung" des Rechtsgeschäfts für den anderen erkennen als ein "Privater". Das könnte man dann aber eher so verstehen, dass sich ein Unternehmer aufgrund des Haftungsrisikos eher davor scheuen wird, weitere Verbdinlichkeien einzugehen vor allem bei einem Auftrag, der ja unentgeltlich ist.

Grundsätzliches:
- § 280 I BGB. Hier läuft es wohl auf das Problem der Zurechnung des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) hinaus, also ob M das Umstoßen der Vase seitens L in § 280 I BGB zugerechnet werden kann oder nicht.
- § 831 BGB würde ich auch prüfen.

LG
Jenny