Anstiftung zu § 223 StGB

Nehmen wir folgendes an:

M ziehlt mit einer Pistole auf H
und fordert A auf der dreijährigen T den kleinen Finger mit der Gartenschere abzuzwicken ansonsten schießt er auf H.  

A sieht keine andere Rettungsmöglichkeit und zwickt T den kleinen Finger mit der Gartenschere ab, um der H das Leben zu retten.

Strafbar nach § 223 StGB?



Hallo JuraPanda,

erstmal prüfst du bei dem abgeschnittenen Finger auch die Erfolgsqualifikation aus §226 I Nr.2 Var.1, dies allerdings nur zur Vollständigkeit, (Eigentlich irrelevant, weil die Prüfreihenfolge eh der TB von §223 und danach die Erfolgsqualifikation aus §226 I Nr.2 Var.1 geprüft, hier [P]: Finger als Glied --> Hierzu gibt es 3 Meinungen, geh ich nicht näher drauf ein, aber gibt vielleicht den ein oder anderen Rohpunkt)
Nun zum eientlichen Problem:
Ist M Anstifter, mittelbarer Täter oder sogar Mittäter?
Zuerst prüfen wir aber mal den H:
obj. TB (+) 
subj. TB (+) --> Wissen und Wollen, hier eher Wissen als Wollen, also dolus directus II
Spannend wird es auf der Ebene der Rechtswidrigkeit:
Eine Notwehr nach §32 fliegt ist wegen der Notwehrhandlung nicht möglich, da sie sich nicht gegen die Rechtsgüter des M richtet, auf Erforderlichkeit und Gebotenheit müssen wir gar nicht mehr eingehen.
Der rechtfertigende Notstand nach §34 ist spannend: Zwar geht er durch, allerdings wird H zu der Handlung genötigt (durch die aufgedrückte Pistole). Dieser "Nötigungsnotstand" ist nicht von §34 StGB gedeckt, weil nach h.M. nicht der gerechtfertigt sein soll, der sich auf Seiten des Unrechts begibt und der andere dazu gezwungen wäre, sich das gefallen zu lassen. Deswegen ist auch §34 zu verneinen.
--> RW (+)
Der §35 (Entschuldigender Notstand) zieht jedoch! H ist entschuldigt und handelt schuldlos.
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War M Mittäter? (§25 II)?:(-) Scheitert schon am objektiven, denn es fehlt an gemeinsamem Tatentschluss und Tatplan. Außerdem erfüllt er weder unter Anwendung der Tatherrschaftslehre oder der animus-Theorie die Kriterien eines (Mit-)Täters.

War M Anstifter? (§26) (-) Er erfüllt die Kriterien eines Teilnehmers. (animus socii). Ferner hat er einen Verursachungsbeitrag geleistet, hat den Tatentschluss bei H hervorgerufen (jmd. bestimmen) und hat Vorsatz bzgl. der Tatbestandsverwirklichung und der Anstiftung selbst. Aber es fehlt aufgrund der Entschuldigung des H an der vorsätzlich begangender rechtswidriger Tat.

War M mittelbarer Täter? (§25 I Var.2)? (+) Der H hatte Vorsatz und kein strafrechtlich relevantes Defizit, mithin er kein menschliches Werkzeug war. Hier gilt aber eine Ausnahme, da M den H nötigt (nehme ich mal vorne weg) und somit Willensherrschaft hat. Das macht H doch wieder zu einem menschlichen Werkzeug, weswegen eine mittelbare Täterschaft möglich ist.

Nun ist die Nötigung nach §240 StGB noch zu prüfen, der geht aber glatt durch und ist zu bejahen....Obwohl, ich merk grade es ist vielleicht schlauer, in der Klausur zuerst auf die Nötigung einzugehen, Korrektoren lesen es nicht gerne wenn man DInge vorneweg nimmt (weils eben Urteilsstil ist).
Somit ergibt sich: 
H: straflos
M: strafbar nach §§240;223,266 I Nr.2 Var.1, 25 I Var.2 StGB

Sofern ein Entschuldigender Notstand nach § 35 vorliegt, handelt der Täter schuldlos, aber dennoch rechtswidrig. So wie du es auch geschrieben hast. Genau deswegen scheidet die Anstiftung nach § 26 NICHT aus, da eine vorsätzliche rechtswidrige Tat vorliegt.