Hallo folgender Fall:
Die B wurde als Bewerberin bei einer Vor-Gesellschaft (in diesem Fall eine UG) aufgrund ihres Geschlechtes von einem autonomes System, welches die UG einsetzt und das Bewerber anhand ihrer Bewerbung auswählt, abgelehnt.
Das System wurde ohne Kenntniss der UG von Hackern eines Konkurrenzunternehmens gehackt, sodass es eben die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz von Benachteiligung nicht beachtet.
Problematisch ist an der Stelle allerdings, dass die Gesellschafter der UG, von denen einer auch Geschäftsführer ist, die eintragung der Vor-Gesellschaft nicht mehr verfolgen und die Gesellschaft abwickeln. Sie stellen auch unverzüglich die Geschäftstätigkeit ein.
Die B verlangt nun Entschädigung aus dem Gesellschaftsvermögen.
Ich dachte zuerst an §15 I bzw. II AGG.
Die Frage die sich mir stellt ist aber folgende:
Eine Haftung des Geschäftsführer käme ja über die Handelndenhaftung in Betracht, da er zwar Gründer aber eben auch Geschäftsführer ist.
Aber dabei würde er ja aus Privatvermögen haften und eben gerade nicht aus Gesellschaftsvermögen.
Kann sich die B also auch direkt an die Vor-Gesellschaft wenden?
Oder muss sie sich an die Gesellschafter wenden, mit der Folge dass die Problematik über die Verlustdeckungshaftung einschlägig ist? Wobei diese doch dann auch mit ihrem privatvermögen haften müssten.
Wenn noch fragen sind gerne kommentieren...
Hoffe ich habe alles so gut es geht dargestellt und jemand kennt sich aus.