Hey Leute, ich hab ein fallproblem:
Die Minderjährige V verkauft ohne Einwilligung der Eltern eine gefälschte Prada Tasche für 300 Euro (eigentlicher Wert: 40 Euro) an die 18 jährige Freundin, die sie von ihrer Oma geliehen hat.
Der KV ist ja schon unwirksam, weil die Genehmigung der Eltern fehlt und es sich hier nicht um einen lediglich rechtlich vorteilhaften Willenserklärung handelt (Verpflichtung zur Übergabe der Tasche). Dann hätte die Freundin keine Anspruchsgrundlage zur Anfechtung, auch wenn sie die Tasche behalten kann (Verfügungsgeschäft wirksam durch gutgläubiger Erwerb), oder?
Oder ist es doch nur lediglich rechtlich vorteilhaft, weil die Tasche ja gar nicht V gehört und sie damit nicht ihre Rechte beeinträchtigt.
Dann wäre die Zustimmung der Eltern nicht nötig und der KV wäre wiederum wirksam. Welche Anfechtungsgrundlage hätte die Freundin dann bei gefälschter Ware? 434 BGB wegen sachmangel oder vielleicht 120 BGB wegen Eigenschaftsirrtum?
Hallo,
wie wäre es denn mit § 812 I S.1 BGB, da er das Geld ohne rechtlichen Grund erhalten hat (kein gültiger Vertrag).
Gruß Gerhard