§§ 843, 845 BGB ???

Hallo zusammen!

Wenn jemand mittelbar eine Körperverletzung durch einen Schädiger erlitten hat, und dadurch seine pflegebedürftigen Eltern nicht mehr pflegen kann, kommt dann ein Haushaltsführungsschaden nach § 843 I Alt. 1 BGB oder doch eher Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste nach § 845 BGB in Frage, da der Geschädigte mittelbar geschädigt wurde und somit seinen Eltern nicht mehr helfen kann?

Ich wäre sehr froh, wenn mir jemand helfen könnte! Wink



Hallo Crammer,
ich würde behaupten, dass der Anspruch aus § 845 BGB besser auf diese Situation passt und eher eine geeignete Rechtsfolge bietet. Dort ist ja eher das Drei-Personen-Verhältnis explizit dargestellt. Ist aber nur eine erste Einschätzung meiner Meinung nach. 

Hmmm ... also du würdest sagen kein Haushaltsführungsschaden, sondern § 845 BGB?
Also wenn der Geschädigte seine Eltern nicht mehr pflegen kann und dadurch einen Pflegedienst beauftragt und Geld zahlen muss, dann wäre § 845 einschlägiger, oder?

So würde ich das jetzt aus der Hüfte geschossen bejahen, jedoch ohne einen Blick in die Kommentierung, die du im Zweifsfall zu Rate ziehen solltest.