Soweit ich mich erinnere, sind die Hürden für ein solches sittenwidriges Verhalten relativ hoch - das deutet ja schon die Definition an. Daher würde mir das von dir beispielhaft dargestellte Verhalten noch nicht reichen, um eine sittenwidrige Handlung annehmen zu können. Ich denke aber allgemein, dass ein "übergeordnetes" und ggf. "gutes" Ziel die sittenwidrige Handlung als sich nur bedingt beeinflussen kann - die Handlung bleibt ja für sich gesehen zunächst sittenwidrig. 

In deinem Beispiel liegt eindeutig (a.A. ist auch nicht vertretbar) keine sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB vor. 

Ansonten würde praktisch jede Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 I BGB zugleich eine sittenwidrige Schädigung gem. § 826 BGB darstellen. Dem widerspricht der Ausnahmecharakter des § 826 BGB. Zusätzlich würdest du die Wertung des deliktischen Haftunssystems, die in § 823 I BGB deutlich wird, dass grundsätzlich nicht das Vermögen als solches geschützt werden soll, unterwandern. 

Dir ist insofern zuzustimmen, dass das Kriterium der Sittenwidrigkeit sehr unkonkret ist, was zu erhöhter Rechtsunsicherheit führt. Deswegen ist der Begriff aber auch umso restriktiver auszulegen. In der Klausur ist § 826 BGB regelmäßig nur in den von der Rspr. entwickelten Fallgruppen zu bejahen.

Du schreibst des Weiteren auch selbst richtig "unter Würdigung von Beweggrund" und "besonders verwerflich". Die Sittenwidrigkeit bemisst sich immer auch an dem übergeordneten Zweck (wonach du ja explizit gefragt hast). Dies ist sogar zusätzlicher Prüfungspunkt! Zu prüfen ist also nicht nur, ob der Vorsatz bzgl. der Schädigung vorliegt ("Ich will das Bild mit Tomaten bewerfen"), sondern ob auch weitere Umstände hinzutreten, die eine solche Sittenwidrigkeit konstituieren. Ein solch sittenwidriger "übergeordneter Zweck" könnte (Es kommt immer auf den Gesamtcharakter des Verhaltens im konkreten Sachverhalt an) für dein Beispiel der Eigentumsverletzung z.B. in Rachsucht, Eigensucht und Feindseligkeit liegen. Der Beweggrund war bei dir allerdings die Rettung von Menschen(leben?), d.h. von einer verwerflichen inneren Gesinnung des S kann keinesfalls die Rede sein.