Zur Zeit arbeite ich an einer Hausarbeit im Strafrecht. Dort geht es unter anderem um einen Testamentsvollstrecker, der Geld vom Nachlasskonto abbucht und anschließend seiner Freundin "leiht". Beiden ist dabei klar, dass eine Rückzahlung in Wirklichkeit ungewiss ist (aufgrund der finanziellen Situation der F). Während der Prüfung der 1. Variante des Untreuetatbestandes bin ich auf folgendes Problem gestoßen :
Grundsätzlich besteht eine Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers gem. § 2205 BGB. Diese erstreckt sich jedoch nicht auf unentgeltliche Verfügungen. Bei der Leihe, falls man überhaupt einen Rechtsbindungswillen bejahen kann, handelt es sich um eine unentgeltliche Verfügung. Für den Missbrauch einer Verfügungsbefugnis müsste zunächst eine Verfügungsbefugnis vorhanden sein. Nun zu meiner eigentlichen Frage : Handelt es sich bei der Einschränkung des § 2205 BGB S. 3 für die Verfügungsbefugnis auf lediglich entgeltliche Verfügungen um eine Einschränkung im Innenverhältnis, oder tatsächlich auch Dritten gegenüber? Falls es sich um eine Einschränkung der Verfügungsbefugnis im Außenverhältnis handelt, dann würde zumindest die Missbrauchsvariante wegfallen, da gar keine Befugnis bestand, welche hätte missbraucht werden können.
Für jegliche Anregung wäre ich euch sehr dankbar! 
Ich denke ich kann meine Frage bereits selbst beantworten. Hier trotzdem die Lösung, falls vielleicht mal jemand das selbe Problem hat : Die Verfügungsmacht ist bei unentgeltlichen Verfügungen beschränkt. Solche Verfügungen sind unwirksam. Die Unentgeltlichkeit der Verfügungen bestimmt sich nach objektiven und subjektiven Kriterien. Brox/Walker Erbrecht, Rn. 408 i.V.m 363