Zufallsurkunde

Eine Zufallsurkunde ist verkörperte Gedankenäußerungen, die zunächst nur eine außerrechtliche Funktion erfüllen und erst durch eine nachträgliche Änderung ihrer Zwecksetzung, die auch durch einen Dritten erfolgen kann, eine Beweisbestimmung erhalten.

Quelle: MüKo-StGB/Erb, 4. Auflage München 2022, § 267 Rn. 34.

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