Zueignungsabsicht

Die Absicht rechtswidriger Zueignung setzt eine (dauernde) Enteignung und eine (wenigstens vorübergehende) Aneignung voraus.
Dabei genügt bezüglich der dauernden Enteignung dolus eventualis, während für die Aneignung Absicht im engeren Sinne (dolus directus 1. Grades) erforderlich ist.

Quelle: Rengier, StrafR BT I, 25. Auflage München 2023, § 2 (§ 242) Rn. 89.

Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!

Finde heraus, was ADVANT Beiten Dir als Arbeitgeber zu bieten hat