Wohnung i.S.v. § 244 I Nr. 3 StGB

Wohnung ist ein umschlossener und überdachter Raum, der einem Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dient, (also nicht Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume) ohne dass jedoch angesichts des Gesetzeszwecks zwingend Schlafräume vorhanden sein müssten.

Quelle: BGH NStZ 2020, 484 Rn. 15; Fischer, StGB, 70. Auflage München 2023, § 244 Rn. 46a mwN..

Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!

Finde heraus, was ADVANT Beiten Dir als Arbeitgeber zu bieten hat