Wohnung i.S.v. § 123 StGB

Unter einer Wohnung ist eine baulich oder sonst abgeschlossene, zumindest teilw. überdachte Räumlichkeit zu verstehen, die dem Zweck dient, einem oder mehreren Menschen ausschließlich oder überwiegend jedenfalls vorübergehend Unterkunft zu gewähren.

Quelle: Münchener Kommentar, § 123 StGB, Rdn. 11, Lackner/Kühl, § 123 Rdn. 3.

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