Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
Unter der Voraussetzung, dass jemand ohne Verschulden verhindert, im Verwaltungsverfahren eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf entsprechenden Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Quelle: § 32 I VwVfG.
Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!













