Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

Unter der Voraussetzung, dass jemand ohne Verschulden verhindert, im Verwaltungsverfahren eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf entsprechenden Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Quelle: § 32 I VwVfG.

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