Wesensgehaltsgarantie

Die Wesensgehaltgarantie aus Art. 19 II GG sichert einen bestimmten Kern des Grundrechts. Das Grundrecht muss als solches, also die Grundrechtsnorm im Allgemeinen bzw. Wesentlichen erhalten bleiben; die im Grundrecht enthaltenen Wertentscheidungen und Prinzipien müssen Bestand haben. Schließlich ist der Wesensgehalt für jedes Grundrecht spezifisch zu bestimmen.

Quelle: Vgl. BVerfGE 22, 109 = BVerfG NJW 2004, 739 (741); Jarass/Pieroth, GG,17. Auflage München 2022, Art. 19 Rn. 8.

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