Wahndelikt

Strafloser Rechtsirrtum mit der Folge irriger Annahme eigener Strafbarkeit.

Täter erfasst also tatsächliche Umstände richtig, aber hält sein Verhalten aufgrund einer fehlerhaften rechtlichen Wertung für strafbar.

Quelle: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen-StGB/Engländer, 6. Auflage Baden-Baden 2023, § 22 Rn. 101; Rengier, StarfR AT, 15. Auflage München 2023, § 35 Rn. 15.

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