Vorteil
Vorteil ist jede Leistung materieller oder immaterieller Art zu verstehen, auf die der Amtsträger oder Dritte keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv messbar verbessert.
Quelle: BGHSt 35, 128 (133) = NJW 1988, 2547 (2548); Rengier, StrafR BT II, 24. Auflage München 2023, § 60 Rn. 11.
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