Verwirkung von Grundrechten (Art. 18 GG)

Verwirkung bedeutet keinen Rechtsverlust, sondern lediglich den Verlust des Rechts, sich in bestimmter Hinsicht auf das verwirkte Grundrechte zu berufen. Der vom Anspruch der Verwirkung Betroffene wird nicht rechtlos, sondern erfährt eine Minderung seines Grundrechtsschutzes.

Quelle: Dürig/Herzog/Scholz/Dürig/Klein, GG, München 102. EL August 2023, Art. 18 Rn. 69.

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