Vertrauensgrundsatz

Nach diesem Grundsatz darf sich jeder an einem gefahrenträchtigen Vorgang Beteiligte unter gewissen Voraussetzungen auf die Beachtung dieser Vorschriften oder Regeln durch die anderen Beteiligten verlassen, soweit die Rechtsordnung dies anerkennt.

Quelle: Vgl. BGH NJW 1954, 1493 (1494); Lackner/Kühl/Heger, 30. Auflage München 2023, § 15 Rn. 39a.

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