Versuch der Erfolgsqualifikation

Ein Versuch der Erfolgsqualifikation liegt vor, wo die schwere Folge zwar nicht eingetreten ist, der Vorsatz des Täters diese Möglichkeit bei Versuch oder Verwirklichung des Grundtatbestandes aber umfasst hat.

Quelle: Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schuster, StGB, 30. Auflage München 2019, § 18 Rn. 10.

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