Verstrickung i.S.d. § 136 StGB
„Verstrickung“ bedeutet, dass der Staat durch Hoheitsakt ein öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis geschaffen hat.
Quelle: Rengier, StrafR BT II, 24. Auflage München 2023, § 58 (§ 136) Rn. 1.
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