Versetzen i.S.d. § 221 I Nr. 1 StGB

Versetzen meint das zurechenbare Hervorrufen oder Steigern einer hilflosen Lage. Der Täter „versetzt“ das Opfer somit in eine hilflose Lage, wenn er diese durch eine ihm täterschaftlich zurechenbare Zustandsveränderung herbeiführt.

Quelle: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, § 221 Rdn. 11, Münchener Kommentar, § 221 Rdn. 8.

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