Versetzen in eine hilflose Lage i.S.d. § 221 I StGB
Versetzt wird ein Mensch in eine hilfslose Lage, wenn der Täter eine Situation herbeiführt, in der das Opfer sich nicht vor etwaigen Gefahren für sein Leben oder seine Gesundheit schützen kann, weil es dazu weder aus eigener Kraft in der Lage ist noch schutzbereite und -fähige Dritte zur Verfügung stehen.
Quelle: Wessels/Hettinger/Engländer, StrafR BT I, 45. Auflage Heidelberg 2021, Rn 162.
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