Vermögensbetreuungspflicht
Wesentlich für die Vermögensbetreuungspflicht ist die Übertragung von Kompetenzen, die dem Pflichtigen die Möglichkeit verleihen (soll), als Repräsentant des Vermögensinhabers für diesen verbindliche Entscheidungen über dessen Vermögen zu treffen und es ist insoweit für die Untreue eine Schädigung fremden Vermögens „von innen“ zu verlangen;
der Täter muss aufgrund der ihm eingeräumten Kompetenzen (ausschnitthaft) an Stelle des Vermögensinhabers handeln können.
Quelle: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen-StGB/Kindhäuser/Hoven, 6. Auflage Baden-Baden 2023, § 266 Rn. 31.
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