Verhindern der Tatvollendung
Der Täter muss zur Verhinderung der Tatvollendung mindestens bewusst und gewollt eine neue Kausalreihe in Gang setzen, die für das Ausbleiben der Vollendung wenigstens mitursächlich wird.
Quelle: Wessels/Beulke, AT, Rdn. 644, Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, § 24 Rdn. 98.
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