Verfälschen i.S.d. § 267 StGB

Verfälschen ist das nachträgliche Verändern des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, das den Anschein erweckt, als habe der Aussteller die Erklärung von Anfang an so abgegeben, wie sie nach der Veränderung vorliegt.

Quelle: BGH NJW 1983, 769 (769); Lackner/Kühl/Heger StGB, 30. Auflage München 2023, § 267 Rn. 20.

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