Veräußern i.S.d. § 288 StGB
Jede rechtsgeschäftliche Verfügung, durch die ein dem Gläubiger haftender Vermögensbestandteil ohne vollen adäquaten Gegenwert aus dem Vermögen des Schuldners ausscheidet, wobei ein rein obligatorisches Geschäft wie der Abschluss eines Kaufvertrages dafür nicht genügt.
Quelle: Rengier, StrafR BT I, 25. Auflage München 2023, § 288 Rn. 11.
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