Verändern i.S.d. §§ 269, 303a StGB

Verändert werden Daten, wenn sie einen anderen Informationsgehalt (Aussagewert) erhalten und dadurch der ursprüngliche Verwendungszweck beeinträchtigt wird.

Quelle: BT-Dr. 10/5058, S. 35, BGH NStZ 2018, 401 (403); Rengier, StrafR BT I, 25. Auflage München 2023, § 26 Rn. 6.

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