Verändern des Erscheinungsbildes (§ 303 II StGB)

Das Erscheinungsbild die äußere Erscheinungsform einer Sache unter Zugrundelegung des Maßstabs eines objektiven Betrachters, wobei auch die individuelle Ausgestaltung der Sache zu berücksichtigen ist. Unter Verändern ist jedes Herbeiführen eines von dem bisherigen abweichenden Zustandes zu verstehen.

Quelle: Fischer, StGB, 61. Auflage München 2014, § 303 Rn. 15 ff.

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