Unverzüglich i.S.d. § 142 StGB

Unverzüglich erfordert Handeln ohne vorwerfbares Zögern.

Quelle: OLG Koblenz 11.06.1981 - VRS 61, 432 (433); MüKo-StGB/Zopfs, 4. Auflage München 2021, § 142 Rn. 108.

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