Unterlassungsdelikt
Echte Unterlassungsdelikte sind solche, bei denen das Gesetz selbst die Gebotsnorm aufstellt und sich das unterlassende Verhalten des Täters im Verstoß gegen diese Gebotsnorm erschöpft.
Unechte Unterlassungsdelikte sind Straftaten, bei denen der Unterlassende als Garant zur Erfolgsabwendung verpflichtet ist und bei denen das Unterlassen wertungsgemäß der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein aktives Tun entspricht - es wird also mit Hilfe und unter den Voraussetzungen des § 13 jedes Begehungsdelikt in ein „unechtes” Unterlassungsdelikt umfunktioniert.
Quelle: BGH NJW 1960, 1677 (1677f.); Rengier, StrafR AT, 15. Auflage München 2023, § 48 Rn. 3 ff.; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 53. Auflage Heidelberg 2023, Rn. 51f...
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