Unterdrücken eines Tatobjektes

Ein Unterdrücken liegt vor, wenn der Berechtigte daran gehindert wird, das Tatobjekt zu Beweiszwecken zu nutzen.

Quelle: MüKo-StGB/Erb, 4. Auflage München 2022, § 274 Rn. 14.

Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!

Was hat White & Case als Arbeitgeber zu bieten