Unrechtsvereinbarung i.S.d. §§ 331 ff. StGB

Als Kern des Tatbestandes ist die inhaltliche Verknüpfung zwischen der Vorteilszuwendung und der Dienstausübung (Abs 1) bzw der richterlichen Handlung (Abs 2) zu sehen - die sog. Unrechtsvereinbarung.

Quelle: Wolters, in: JuS 1998, 1100.

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