Unmittelbares Ansetzen zum Versuch

Zur Tat setzt unmittelbar an, wer die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt hat.

Quelle: Wessels/Beulke, AT, Rdn. 601, Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, § 22 Rdn. 67.

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