Unmittelbares Ansetzen zum Versuch
Zur Tat setzt unmittelbar an, wer die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt hat.
Quelle: Wessels/Beulke, AT, Rdn. 601, Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, § 22 Rdn. 67.
Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!














