Unfall im Straßenverkehr
Ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Verkehr, das mit dessen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt. Völlige Belanglosigkeit liegt nur vor, wenn für Schäden dieser Art (bei objektiver ex-ante-Betrachtung) üblicherweise keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden.
Quelle: Lackner/Kühl/Heger, 30. Auflage München 2023, § 142 Rdn. 5ff.
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