Unbrauchbar machen von Daten i.S.d. 303a StGB

Unbrauchbarmachen von Daten bedeutet, die Daten in ihrer Gebrauchsfähigkeit so zu beeinträchtigen, dass diese nicht mehr ordnungsgemäß verwendet werden und damit ihren Zweck nicht mehr erfüllen können.

Quelle: BT-Drs. 10/5058, S. 35; MüKo-StGB/Wieck-Noodt, 4. Auflage München 2022, § 303a Rn. 14.

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