Unbefugte Ausübung eines öffentlichen Amtes, § 132 StGB
Die Ausübung eines öffentlichen Amtes liegt vor, wenn der Täter sich bei seiner Tätigkeit als Amtsinhaber ausgibt oder sich als solcher vorstellt, obwohl er die betreffende Position nicht bekleidet.
Quelle: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Ostendorf/Kuhli StGB, 6. Auflage Baden-Baden 2023, § 132 Rn. 10.
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