Unbefugt (§ 238 StGB)
Das Tatbestandsmerkmal Unbefugt stellt zum einen klar, dass der Täter gegen den Willen des Opfers handeln muss. Zum anderen werden damit sozialadäquate Verhaltensweisen und solche Fälle ausgeschieden, in denen der Täter sich auf eine amtliche oder sonstige Befugnis oder Erlaubnis berufen kann.
Quelle: Vgl. Schönke/Schröder-StGB/Eisele, 30. Auflage München 2019, § 238 Rn. 26; Rengier, StrafR BT II, 24. Auflage München 2023, § 26a Rn. 8.
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