Umschlossener Raum i.S.d. § 243 I 2 Nr. 1
Unter einem umschlossenen Raum versteht man jedes Raumgebilde, das (mindestens auch) dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und das mit (mindestens teilweise künstlichen) Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen.
Quelle: BGH NJW 1951, 669, (670); Schönke/Schröder/Bosch, 30. Auflage München 2019, § 243 Rn. 8.
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