Teile der Bevölkerung

Teile der Bevölkerung iSv § 130 I, II StGB sind inländische Personenmehrheiten nicht ganz geringfügiger Größe und Bedeutung, die von der Gesamtheit der Bevölkerung auf Grund äußerer oder innerer Merkmale unterscheiden werden können oder soziale Gruppierungen.

Quelle: Lackner/Kühl/ Heger, 30. Auflage München 2023, § 130 Rn. 2 mwN..

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