Töten eines Menschen
Dabei geht es um die zurechenbare Verursachung des Todes durch eine beliebige Handlung, die dazu geeignet ist, das Leben des Opfers zu beenden.
Quelle: BeckOK StGB v. H.-H./Eschelbach, 58. Edition, Stand 01.08.2023, § 212 Rn. 5.
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