Täuschungshandlung

Eine Täuschungshandlung i.S.d. § 263 I StGB ist eine intellektuelle und zur Irreführung dienliche Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, das durch ausdrückliche oder schlüssige Behauptung unwahrer Tatsachen hervorgerufen wird oder bei bestehender Rechtspflicht einen schon vorhandenen Irrtum oder eine sich bildende Fehlvorstellung nicht beseitigt.

Quelle: Rengier, StrafR BT I, 25. Auflage München 2023, § 13 Rn. 9; Schönke/Schröder/Perron StGB, 30. Auflage München 2019, § 263 Rn. 11.

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